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PfandBrAUmwG

§ 8Berlin-Klausel

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023100988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f839ea01b83c04b3ebaa32780716eaac059b272d56496053d35800b42d45a6ff

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