Zum Gesetzesinhalt

PfandBrAUmwG

§ 4Satzungsfeststellung

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023100988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f839ea01b83c04b3ebaa32780716eaac059b272d56496053d35800b42d45a6ff

XML-Quelle beim Herausgeber