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PfandBrAUmwG

§ 1Umwandlung

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

Die Deutsche Pfandbriefanstalt kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023100988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f839ea01b83c04b3ebaa32780716eaac059b272d56496053d35800b42d45a6ff

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