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PfandBG

§ 26Weitere Deckungswerte

Pfandbriefgesetz

(1) Die in § 21 Satz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
1.
durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend;
2.
durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt;
3.
durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt;
4.
durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt;
5.
durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt.
Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 5 sind die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Deckungswerte anzurechnen. § 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt. § 19 Absatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 nach entsprechender Maßgabe des § 19 Absatz 2 zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137310005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c08e20b82ce380722fde6711d10dc7884e933fd41d2d1eb27298691accf3d7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… ch Zeitaufwand 18.8 Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Absatz 2 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.9 Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen W …“

  • Anlage 16 PfandMeldeVMeldung: Schiffspfandbriefe – Deckung (SchDck)

    „… lte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche Deckungswerte (einschließlich Werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben. 3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „der n …“

  • Anlage 17 PfandMeldeVMeldung: Schiffspfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte (SchDckOrd)

    „… verwendeten Deckungswerten nach § 21 Satz 1 PfandBG, einschließlich der weiteren Deckungswerte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG, die gesichert sind durch Registerpfandrechte an Schiffen der in Zeilen 002 und 003 genannten Nutzungsarten und Schiffs …“