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PfandBG

§ 25Abzahlungsbeginn

Pfandbriefgesetz

Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137310005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c08e20b82ce380722fde6711d10dc7884e933fd41d2d1eb27298691accf3d7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… bsatz 2 Satz 4 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.7 Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.8 Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Absatz 2 Pf …“