PfandBG
§ 20Deckungswerte
- 1.
- die sich unmittelbar richten gegen
- a)
- inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen oder anderen Abgaben innehaben,
- b)
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Zentralnotenbanken,
- c)
- Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Staaten,
- d)
- die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Kanada sowie deren Zentralnotenbanken, sofern das Risikogewicht nach Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung des Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zugeordnet worden ist,
- e)
- Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie von der jeweiligen nationalen Behörde dem Zentralstaat gleichgestellt worden sind oder sofern ihnen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004 erlassen worden sind; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich; hierfür gilt Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend,
- f)
- die Europäische Zentralbank sowie multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- g)
- öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- h)
- öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der unter Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie die in Buchstabe e aufgeführten Anforderungen erfüllen, oder
- 2.
- für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen oder ein Exportkreditversicherer mit Sitz in einem der in Nummer 1 Buchstabe b und d genannten Staaten, sofern die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe g oder Buchstabe h erfüllt sind, die Gewährleistung übernommen hat. Eine Gewährleistung liegt insoweit vor, als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungsinhaber einen Anspruch gegen den Gewährleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung des Schuldners die für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfandbriefbank einen Anspruch gegen eine inländische Gebietskörperschaft oder eine der in Nummer 1 Buchstabe b bis f genannten Stellen hat, dem Gewährleistenden die für die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist entsprechend anzuwenden. Der Gewährleistende und, im Fall des Satzes 3, die zur Ausstattung des Gewährleistenden verpflichtete Stelle dürfen gegenüber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen oder sich einseitig von ihren Verpflichtungen zu lösen, oder
- 3.
- die von einer
- a)
- Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalverwaltung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates oder
- b)
- von einer öffentlichen Stelle eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates
- 1.
- durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt;
- 2.
- durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt;
- 3.
- bis zu insgesamt 15 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe
- a)
- durch Geldforderungen, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist,
- b)
- durch jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit Kreditinstituten, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist,
- c)
- durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das abgeschlossen ist mit
- aa)
- dem Bund,
- bb)
- einem Land oder
- cc)
- einem Kreditinstitut, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist;
- 4.
- durch jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit
- a)
- der Europäischen Zentralbank oder
- b)
- der Zentralbank eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137310005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c08e20b82ce380722fde6711d10dc7884e933fd41d2d1eb27298691accf3d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… d 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Absatz 2 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.3 Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Absatz 3 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.4 Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Pfan …“
- Anlage 4 PfandMeldeVMeldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung (HypDck)
„… r den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 Satz 7 PfandBG in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben. 71. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „01 …“
- Anlage 10 PfandMeldeVMeldung: Öffentliche Pfandbriefe – Deckung (ÖpfDck)
„… er mit „004“ versehenen Spalte in der mit „033“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungswerte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG“ zu überschreiben. 39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte …“
- Anlage 11 PfandMeldeVMeldung: Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Inland (ÖpfDckOrdInl)
„… eldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe verwendeten Deckungswerte nach § 20 Absatz 1 PfandBG, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber ihren Sitz im Inland haben“. II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogen …“
- Anlage 12 PfandMeldeVMeldung: Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Ausland (ÖpfDckOrdAus)
„… eldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe verwendeten Deckungswerte nach § 20 Absatz 1 PfandBG, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber ihren Sitz im Ausland haben oder Internationale Organisationen oder Multilat …“
- Anlage 13 PfandMeldeVMeldung: Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (ÖpfDckWtr)
„… ldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe verwendeten Deckungswerten nach § 20 Absatz 2 Satz 1 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b PfandBG sind“. II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Fel …“
- Anlage 16 PfandMeldeVMeldung: Schiffspfandbriefe – Deckung (SchDck)
„… r den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 26 Absatz 1 Satz 5 PfandBG in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben. 73. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „007“, „013“ …“
- Anlage 21 PfandMeldeVMeldung: Flugzeugpfandbriefe – Deckung (FlgDck)
„… den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 26f Absatz 1 Satz 5 PfandBG in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben. 71. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „04 …“