PfandBG
§ 19Weitere Deckungswerte
- 1.
- nach Maßgabe einer auf Grund des § 4b Absatz 5 erlassenen Allgemeinverfügung bis zu insgesamt 8 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das mit einem Vertragspartner nach § 4b Absatz 4 Nummer 4 unter den dort genannten Voraussetzungen besteht;
- 2.
- bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe
- a)
- durch Geldforderungen, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist,
- b)
- durch jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den in Buchstabe a genannten Kreditinstituten,
- c)
- durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das mit einem Kreditinstitut abgeschlossen ist, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist;
- 3.
- bis zu insgesamt 15 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe
- a)
- durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Art, sofern es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt,
- b)
- durch Geldforderungen, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist,
- aa)
- gegen die Europäische Zentralbank,
- bb)
- gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- cc)
- gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist,
- c)
- durch jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den in Buchstabe b genannten Stellen,
- d)
- durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das abgeschlossen ist mit
- aa)
- dem Bund,
- bb)
- einem Land oder
- cc)
- einem Kreditinstitut, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist;
- 4.
- bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Deckungswerte der in § 20 Absatz 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt;
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 19 Abs. 1 Satz 5: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 4, § 26 Abs. 1 Satz 5 u. § 26f Abs. 1 Satz 5 +++)
(+++ § 19 Abs. 1 Satz 6: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 5, § 26 Abs. 1 Satz 6 u. § 26f Abs. 1 Satz 6 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137310005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c08e20b82ce380722fde6711d10dc7884e933fd41d2d1eb27298691accf3d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… Bestellung 301 18.2 Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Absatz 2 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.3 Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Absatz 3 PfandBG) nach Zei …“
- Anlage 4 PfandMeldeVMeldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung (HypDck)
„… er mit „004“ versehenen Spalte in der mit „022“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungswerte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG“ zu überschreiben. 36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: Decku …“
- Anlage 7 PfandMeldeVMeldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (HypDckWtr)
„… Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe verwendeten Deckungswerten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b PfandBG sind“. II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Fel …“
- Anlage 10 PfandMeldeVMeldung: Öffentliche Pfandbriefe – Deckung (ÖpfDck)
„… en Zeile ist mit „davon: Deckungswerte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG“ zu überschreiben. 39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „034“ versehenen Zeile ist mit „davon: Decku …“
- Anlage 16 PfandMeldeVMeldung: Schiffspfandbriefe – Deckung (SchDck)
„… en Zeile ist mit „davon: Deckungswerte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG“ zu überschreiben. 37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „davon: Decku …“
- Anlage 21 PfandMeldeVMeldung: Flugzeugpfandbriefe – Deckung (FlgDck)
„… n Zeile ist mit „davon: Deckungswerte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG“ zu überschreiben. 35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: Decku …“