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PfändfreiGrBek 2023

(XXXX)

Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung

1.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2023
a)
in Absatz 1
Nummer 1 von 1 330,16 auf 1 402,28 Euro monatlich,
Nummer 2 von 306,12 auf 322,72 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 61,22 auf 64,54 Euro täglich,
b)
in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 von 500,62 auf 527,76 Euro monatlich,
Nummer 2 von 115,21 auf 121,46 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 23,04 auf 24,29 Euro täglich,
c)
in Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 von 278,90 auf 294,02 Euro monatlich,
Nummer 2 von 64,19 auf 67,67 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 12,84 auf 13,54 Euro täglich,
d)
in Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 von 4 077,72 auf 4 298,81 Euro monatlich,
Nummer 2 von 938,43 auf 989,31 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 187,69 auf 197,87 Euro täglich.
2.
Die ab 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04F0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1bfdda9e65b5a6378717d28a510806821e5daceed0903f2bc8f0f471f0aa63

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 850c ZPOPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

    „1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2023 a) in Absatz 1 Nummer 1 von 1 330,16 auf 1 402,28 Euro monatlich, Nummer 2 von 306,12 auf …“