PfändfreiGrBek 2023
(XXXX)
Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung
- 1.
- Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2023
- a)
- in Absatz 1Nummer 1 von 1 330,16 auf 1 402,28 Euro monatlich,Nummer 2 von 306,12 auf 322,72 Euro wöchentlich,Nummer 3 von 61,22 auf 64,54 Euro täglich,
- b)
- in Absatz 2 Satz 1Nummer 1 von 500,62 auf 527,76 Euro monatlich,Nummer 2 von 115,21 auf 121,46 Euro wöchentlich,Nummer 3 von 23,04 auf 24,29 Euro täglich,
- c)
- in Absatz 2 Satz 2Nummer 1 von 278,90 auf 294,02 Euro monatlich,Nummer 2 von 64,19 auf 67,67 Euro wöchentlich,Nummer 3 von 12,84 auf 13,54 Euro täglich,
- d)
- in Absatz 3 Satz 3Nummer 1 von 4 077,72 auf 4 298,81 Euro monatlich,Nummer 2 von 938,43 auf 989,31 Euro wöchentlich,Nummer 3 von 187,69 auf 197,87 Euro täglich.
- 2.
- Die ab 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR04F0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1bfdda9e65b5a6378717d28a510806821e5daceed0903f2bc8f0f471f0aa63
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 850c ZPOPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
„1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2023 a) in Absatz 1 Nummer 1 von 1 330,16 auf 1 402,28 Euro monatlich, Nummer 2 von 306,12 auf …“