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PfändfreiGrBek 2015

(XXXX)

Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung

Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 und des § 850f Absatz 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung, von denen § 850f Absatz 3 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 14a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), wird bekannt gemacht:
1.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2015
in Absatz 1 Satz 1
von 1 045,04 auf 1 073,88 Euro monatlich,
von 240,50 auf 247,14 Euro wöchentlich,
von 48,10 auf 49,43 Euro täglich,
in Absatz 1 Satz 2
von 2 314,82 auf 2 378,72 Euro monatlich,
von 532,73 auf 547,43 Euro wöchentlich,
von 106,55 auf 109,49 Euro täglich,
von 393,30 auf 404,16 Euro monatlich,
von 90,51 auf 93,01 Euro wöchentlich,
von 18,10 auf 18,60 Euro täglich,
von 219,12 auf 225,17 Euro monatlich,
von 50,43 auf 51,82 Euro wöchentlich,
von 10,09 auf 10,36 Euro täglich,
in Absatz 2 Satz 2
von 3 203,67 auf 3 292,09 Euro monatlich,
von 737,28 auf 757,63 Euro wöchentlich,
von 147,46 auf 151,53 Euro täglich.
2.
Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2015
von 3 166,48 auf 3 253,87 Euro monatlich,
von 719,96 auf 739,83 Euro wöchentlich,
von 139,23 auf 143,07 Euro täglich.
3.
Die ab 1. Juli 2015 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR061800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a3650ba7e13b83bbc06215937f2fb44298db12674b391fedc00d9d31098bbd6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 850f ZPOÄnderung des unpfändbaren Betrages

    „Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 und des § 850f Absatz 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung, von denen § 850f Absatz 3 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 14a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt …“