PfändfreiGrBek 2009
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114100009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45319d21212d145a418228126da51c917a008f5e5b16fe8cd1f8b75359eca93b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 850c ZPOPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
„Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wi …“