PfändfreiGrBek 2007
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f536e63da7fee446e74edfa7d9a0d3c0eeefa05356b2c0c0f64e5f263feb2e4f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 850c ZPOPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
„Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird …“