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PfändfreiGrBek 2005

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung

Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2005
in Absatz 1 Satz 1
von 930 auf 985,15 Euro monatlich,
von 217,50 auf 226,72 Euro wöchentlich,
von 43,50 auf 45,34 Euro täglich,

in Absatz 1 Satz 2
von 2.060 auf 2.182,15 Euro monatlich,
von 478,50 auf 502,20 Euro wöchentlich,
von 96,50 auf 100,44 Euro täglich,
 
von 350 auf 370,76 Euro monatlich,
von 81 auf 85,32 Euro wöchentlich,
von 17 auf 17,06 Euro täglich,
 
von 195 auf 206,56 Euro monatlich,
von 45 auf 47,54 Euro wöchentlich,
von 9 auf 9,51 Euro täglich,

in Absatz 2 Satz 2
von 2.851 auf 3.020,06 Euro monatlich,
von 658 auf 695,03 Euro wöchentlich,
von 131,58 auf 139,01 Euro täglich.

Die ab 1. Juli 2005 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR049300005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 176cb1562fc93b4fc1b51facddc9a8cc64221bd21b1284cd3781ba05079cf693

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 850c ZPOPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

    „Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird …“