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Art 2

Gesetz betreffend das Zusatzprotokoll vom 6. September 1989 zu dem Übereinkommen vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 86 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR048620994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e7170f530867dcbec6454bdd7299044ef0f110d69d00c655a9eaca3fb2b8d39

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