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Art 1

Gesetz betreffend das Zusatzprotokoll vom 6. September 1989 zu dem Übereinkommen vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Dem in Patras am 6. September 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (BGBl. 1961 II S. 1055, 1071) wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 86 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR048620994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e7170f530867dcbec6454bdd7299044ef0f110d69d00c655a9eaca3fb2b8d39

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