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PersStdGÄndG 2

Art II

Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes

1.
Wo in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Rechtsamt in Hamburg, dem Amtsgericht in Hamburg oder dem Hauptstandesamt Hamburg Aufgaben übertragen sind, gehen diese auf den Senator für Inneres in Berlin, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg oder das Standesamt I in Berlin (West) über.
2.
Die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 226) und nach dem Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 778) bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005180957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 441ee9a6427f2295ca9869195c939419f262a007c6cadff3878e39af0a5c12a3

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