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PersEinspG

§ 1Stellenbesetzungssperre

Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost

(1) Bei der Bundesagentur für Arbeit, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie der Bundesanstalt für Güterfernverkehr dürfen Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn am 1. Januar 1984 frei sind oder danach frei werden, sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt werden (Stellenbesetzungssperre).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Stellen von Angestellten sowie für Arbeiter.
(3) Die Besetzungssperre gilt nicht für
1.
Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangsamt sowie für Auszubildende, die in derselben Verwaltung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden,
2.
Einstellungen von Schwerbehinderten,
3.
Behörden- (Dienststellen-) Leiter.
(4) Die Dienstherrn können Ausnahmen von der Stellenbesetzungssperre zulassen. Die Zahl der Ausnahmen darf 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr bei dem jeweiligen Dienstherrn freiwerdenden Stellen nicht übersteigen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.
(6) Die Stellenbesetzungssperre gilt nur für den Zeitraum, in dem für die Bundesverwaltung auf Grund des Haushaltsgesetzes eine Stellenbesetzungssperre besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 64 G v. 23.12.2003 I 2848

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015650983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd8500b6d5800e5ed95d4d5660b35f67b02977d42b9486a7ec55a4a40b0d1be6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 90 SGB 4Aufsichtsbehörden

    „… sversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie der Bundesanstalt für Güterfernverkehr dürfen Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des Beamtenverhältnis …“