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PersBG

§ 6Frauenbeauftragte

Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu bestellen.
(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 109 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310810997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2815f843ee9990e196d082f083fbf9c303f0493cb5eead39b69133ef984b15a

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