(1) Für die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs, die nach § 1 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder zu einer anderen Bundesbehörde übergeleitet oder versetzt werden, bleiben die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse von der Überleitung oder Versetzung unberührt.
(2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, der Unfallkasse für Post und Telekom und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, die auf Grund der Bestimmungen des Postverfassungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes noch in der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend deren Satzungen übernommen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 109 G v. 5.2.2009 I 160
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