Zum Gesetzesinhalt

PersAnpassG

§ 2

Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte

Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR401900001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd12bf0bdf04306a0c672b86f71551adf5fae91ea491401e9b42d3d99fb84725

XML-Quelle beim Herausgeber