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PEhrlInstZustV

§ 2

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts

Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für
1.
Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten,
2.
BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung des Immunsystems bestimmt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 6.7.2022 I 1102

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148700996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d43e194305e475c9090e8344e43e7054ed88c0f99bf85444c0ec545922dbe655

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