PEhrlInstZustV
§ 1
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
- 1.
- homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,
- 2.
- Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt.
Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 6.7.2022 I 1102
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148700996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d43e194305e475c9090e8344e43e7054ed88c0f99bf85444c0ec545922dbe655