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PEhrlInstZustV

§ 1

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts

Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind
1.
homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,
2.
Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 6.7.2022 I 1102

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148700996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d43e194305e475c9090e8344e43e7054ed88c0f99bf85444c0ec545922dbe655

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