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PCBAbfallV

§ 5Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 21 G v. 24.2.2012 I 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093210000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1488c8d728e368906aa84fc5b7e801825120488f755c00d43e5714163126cd0

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