PBV
§ 4Jahresabschluß
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen
- 1.
- der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
- 2.
- der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie
- 3.
- dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
- 1.
- einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder
- 2.
- unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 F. 21.12.2016 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR152800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82e336d45cf64245df71bd0e829bb27578e4a5b8d6e642546a93b0f71659fc02