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PBV

§ 3Buchführung, Inventar

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen

(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR152800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82e336d45cf64245df71bd0e829bb27578e4a5b8d6e642546a93b0f71659fc02

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