Zum Gesetzesinhalt

PBNUBestV

§ 2Beamtinnen und Beamte

Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen

(1) Die Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor der Eintragung der Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren, werden bei der Deutschen Bank AG beschäftigt. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt worden sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf des Vortages geendet hat.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren auch solche Beamtinnen und Beamte, die durch die frühere Deutsche Postbank AG oder die DB Privat- und Firmenkundenbank AG beurlaubt oder abgeordnet worden sind oder denen eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen worden ist. Die genannten Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 900-10-4-55 v. 18.5.2018 I 618, 2020 I 135 (PBNUBestV)

Sonst: Die V ist gem. Bek. v. 27.5.2020 I 1208 am 15.5.2020 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b1a61fb0aa973d79bd2be810560b481d558d982c8e382b16921ac01edb9ef5e

XML-Quelle beim Herausgeber