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PBefGKostV

§ 6

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2012 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95fbf6dc7921038c5bfad57f9e8c0489a97dd817385d5b073db64e34fd7c54d1

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