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PBefGKostV

§ 3

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2012 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95fbf6dc7921038c5bfad57f9e8c0489a97dd817385d5b073db64e34fd7c54d1

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