PBefG
§ 20Einstweilige Erlaubnis
- 1.
- den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
- 2.
- Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
- 3.
- Geltungsdauer,
- 4.
- etwaige Bedingungen und Auflagen,
- 5.
- Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 15 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002410961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7e9f6f5772b8999b2b78db0d9ddfa0ffaa331298fc9857770efa5b5c5bc057d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PBefGKostV(zu § 1) Gebührenverzeichnis
„… is einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 20 PBefG 25 bis 250 4. Genehmigung zur Einstellung des Betriebs – Mitteilung an die Genehmigungsbehörde § 21 Abs. 4 PBefG, Artik …“