PBefG
§ 17Genehmigungsurkunde
- 1.
- Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
- 2.
- Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
- 3.
- Geltungsdauer der Genehmigung,
- 4.
- etwaige Bedingungen und Auflagen,
- 5.
- Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
- 6.
- bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
- 7.
- bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
- 8.
- bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 15 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002410961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7e9f6f5772b8999b2b78db0d9ddfa0ffaa331298fc9857770efa5b5c5bc057d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PBefGKostV(zu § 1) Gebührenverzeichnis
„… änzung der Genehmigungsurkunde beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen) § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25 III. Sonstige Gebühren 1. Erteilung oder Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 10 …“