PBefAusglV
§ 2Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014600977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a1c1427cb4266a5d90cfee3f46fb6c9aeaaad8756fdc1b23eae362c0511e799
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PBefAusglVzu § 2
„… 1977, 1463 - 1464; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBefAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen: 1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen. …“