PBefAusglV
Anlagezu § 2
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBefAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen: | ||
| 1. | Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen. | |
| 2a. | Reifen | |
| 2b. | Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter) Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Reifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe. | |
| 2c. | Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig) Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören: | |
| Unternehmerleistungen | ||
| Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern u. dgl. | ||
| Dienstleistungen | ||
| Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl. | ||
| Sonstige Fremdleistungen | ||
| Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden. | ||
| 2d. | Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung | |
| Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen. | ||
| Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung). | ||
| 2e. | Sonstige Versicherungen | |
| Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2d aufgeführten Haftpflichtversicherungen. | ||
| 3a. | Löhne und | |
| 3b. | Gehälter | |
| Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8). | ||
| 3c. | Sozialkosten | |
| Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen. | ||
| 3d. | Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen | |
| Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen. | ||
| 4. | Steuern, Gebühren, Beiträge | |
| Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können: | ||
| 4a. | Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer | |
| 4b. | Vermögensteuer | |
| 4c. | Sonstige Steuern | |
| Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer). | ||
| 4d. | Konzessionsgebühren | |
| Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen. | ||
| 5. | Raum- und Gebäudemieten und Pachten | |
| Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen. | ||
| 6. | Sonstige Kosten | |
| Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind. | ||
| 7. | Kalkulatorische Abschreibungen | |
| Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht. | ||
| 8. | Kalkulatorischer Unternehmerlohn | |
| Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen. | ||
| 9. | Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP) | |
| Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend. | ||
| Kostenermittlungsbogen | ||
| 1 | Energie, Treib- und Heizstoffe | |
| 2a | Reifen | |
| 2b | Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter) | |
| 2c | Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig) | |
| 2d | Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung | |
| 2e | Sonstige Versicherungen | |
| 3a | Löhne | |
| 3b | Gehälter | |
| 3c | Sozialkosten | |
| 3d | Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen | |
| 4a | Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer | |
| 4b | Vermögensteuer | |
| 4c | Sonstige Steuern | |
| 5 | Raum- und Gebäudemieten und Pachten | |
| 6 | Sonstige Kosten | |
| 7 | Kalkulatorische Abschreibungen | |
| 8 | Kalkulatorischer Unternehmerlohn | |
| 9 | Kalkulatorische Zinsen | |
| Summe 1 - 9 | ||
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014600977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a1c1427cb4266a5d90cfee3f46fb6c9aeaaad8756fdc1b23eae362c0511e799
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 PBefAusglVKostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
„… 1977, 1463 - 1464; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBefAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen: 1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen. …“