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PBeaKK-VerwAufwVO

§ 3Weiterer Verwaltungsaufwand

Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse

(1) Den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung trägt die Postbeamtenkrankenkasse und legt ihn nach Maßgabe ihrer Satzung auf die Mitglieder um.
(2) Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.
(3) Den Verwaltungsaufwand für andere Tätigkeiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8bd7d8b7b3655a8a6a8b7785a2990c61d88e0618f92e806df55df424720ef20

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