PAuswV
§ 4Dokumentationspflichten
- 1.
- Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;
- 2.
- das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer und der Entsperrnummer, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises und des Sperrkennworts, falls die Personalausweisbehörde dieses übergibt;
- 4.
- den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.
- 1.
- im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
- a)
- den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,
- b)
- die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,
- c)
- die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und
- d)
- den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs;
- 2.
- im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Personalausweises
- a)
- den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,
- b)
- die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,
- c)
- die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie
- d)
- den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie
- 3.
- im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes
- a)
- die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,
- b)
- die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,
- c)
- die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie
- d)
- den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.
- 1.
- die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie
- 2.
- den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146000010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1270efee0f8305d3a21378d0fbbfe99ab6630aeaefca769307f132054fb7ca6c