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PAuswV

§ 3Zertifizierung von Systemkomponenten

Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten
1.
der Personalausweisbehörden,
2.
des Ausweisherstellers,
3.
der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
4.
der Cloudanbieter,
5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
6.
der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist.
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1270efee0f8305d3a21378d0fbbfe99ab6630aeaefca769307f132054fb7ca6c

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