PAuswG
§ 29Sicherstellung und Einziehung
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- 1.
- eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
- 3.
- eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134610009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7fb7e5e6d2c79dc8cbbebd7e859ccfffe11af56309c68aba00dd22363be855c