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PAuswG

§ 29Sicherstellung und Einziehung

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.
(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
3.
eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134610009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7fb7e5e6d2c79dc8cbbebd7e859ccfffe11af56309c68aba00dd22363be855c

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