PAuswG
§ 28Ungültigkeit
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- 1.
- er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
- 2.
- Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
- 3.
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
- 4.
- gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134610009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7fb7e5e6d2c79dc8cbbebd7e859ccfffe11af56309c68aba00dd22363be855c