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PatV

§ 13Zusammenfassung

Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 878

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e682208b5017e1f1e7f78287b60ad2ec825c9edf70ea6faf0e7a248a0983d74

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