(1) Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenzprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Für die Einreichung als elektronisches Dokument ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
(2) Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenzprotokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. Sie kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angegeben werden.
(3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist dieser sprachabhängige Freitext in deutscher Sprache abzufassen. Er kann zusätzlich auch in englischer Sprache abgefasst werden.
(4) Eine deutsche Übersetzung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeichnung der Erfindung und den sprachabhängigen Freitext in deutscher Sprache enthält und das Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des Satzes 3 unverändert wiedergibt. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Angaben im allgemeinen Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 878
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