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PatKostG

§ 10Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.
(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR365610001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b94506b5c3a70c8eb05b76273ebd2745c2a1f8ff4e7c91f3243e33e32464d660

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