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PatGebG1976uaÄndG

Art 4Übergangsvorschrift

Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze

Die durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht des Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac264fd280d0c706b63cf25fcebc9f493599067c3d9ff92a9427fd0e918890b7

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