PatG§41Abs2Bek 95-04
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Deutsche genießen auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung zum Patent beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in Ecuador ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Gleiches gilt für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt und für eine Geschmacksmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Geschmacksmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Januar 1995 (BGBl. I S. 25).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR053400995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4838fbaee96046fa49d7e153eeac1dc4cdc7c56f41ec9db1fd6706bf89e68310