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PatG§41Abs2Bek 95-04

Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR053400995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4838fbaee96046fa49d7e153eeac1dc4cdc7c56f41ec9db1fd6706bf89e68310

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