Zum Gesetzesinhalt

PatG§41Abs2Bek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes

Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
bei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Die Bundesministerin der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002510995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edc7c630b41fd5eaa4dd190761c04337df86b9d61117f6384b57e80f7a59fe59

XML-Quelle beim Herausgeber