Zum Gesetzesinhalt

PatG§41Abs2Bek

Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002510995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edc7c630b41fd5eaa4dd190761c04337df86b9d61117f6384b57e80f7a59fe59

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis