PatG
§ 68
- 1.
- In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
- 2.
- Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.
- 3.
- Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201170936
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fe665e1740eab4ba58947dbfc46d577869dd4855a82b18b063ba12e9ee357d0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21b GVG
„… on den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat. 2. Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern. 3. Den ständigen Vertreter …“