PatG
§ 67
- 1.
- einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
- 2.
- einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
- a)
- in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
- b)
- in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
- c)
- des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,
- d)
- des § 61 Abs. 2 sowie
- e)
- der §§ 130, 131 und 133;
- 3.
- einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;
- 4.
- drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201170936
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fe665e1740eab4ba58947dbfc46d577869dd4855a82b18b063ba12e9ee357d0