(1) Die Ablegung einer Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Der Antrag muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen und spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten dieses Termins gestellt werden. Danach gestellte Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn anderenfalls die Vorgabe des § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland nicht eingehalten werden könnte. Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Sofern ein Prüfling nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland Prüfungsleistungen erlassen bekommen möchte, hat er dies unter Beifügung der erforderlichen Nachweise spätestens zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen. Über den Antrag hat der Prüfungsausschuss durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
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