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PatAnwAPrV

§ 25Ausbildungsplan

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung in ihrem Geschäftsbereich auf. Die Pläne sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.
(2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten:
1.
die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf den Gebieten der technischen und der nichttechnischen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung,
2.
die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 sowie
3.
im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den Gegenstand der zu Übungszwecken anzufertigenden schriftlichen Arbeiten (Übungsklausuren) und deren Bearbeitungsdauer.
(3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die naturwissenschaftliche und technische Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht genommen werden.
(4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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