PartG DDR
§ 20a
Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen
- a)
- welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde;
- b)
- insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 342 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR000660990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d799f6c59ab4b99e14e8d19b8603129b13e3f3661b2f176fa2235d626b6664d7