PapIndMeistPrV 2005
§ 8Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a)
- in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und
- b)
- in der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ nach § 5 Absatz 14.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
- 3.
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 352176d04d7c65006c8b8d798a05ccfb7b1a6b040c6654b9980976ed603ba8ff